ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
NEUSIEDLER SEE MARATHON // NEUSIEDLER SEE HALBMARATHON
MOTO GmbH
Hauptstraße 95
7063 Oggau
info@neusiedlersee-marathon.at
www.neusiedlersee-marathon.at
www.burgenlandextrem.com
Firmenbuchnummer: 443103 y
UID-Nummer: ATU70051347
Gerichtsstand: Eisenstadt
§1 – Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Die nachstehend angeführten Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) gelten für alle Teilnehmenden an den von der MOTO GmbH veranstalteten Sportveranstaltungen „NEUSIEDLER SEE MARATHON“ und „NEUSIEDLER SEE HALBMARATHON“.
Diese Teilnahmebedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der teilnehmenden Person und dem Veranstalter (Organisationsvertrag). Die ATB sind in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und der teilnehmenden Person. Die jeweils geltende Fassung ist unter www.neusiedlersee-marathon.at abrufbar.
1.2. Veranstalter
Veranstalterin der gegenständlichen Sportveranstaltungen ist die MOTO GmbH, Hauptstraße 95, 7063 Oggau, FN 443103 y.
1.3. Erklärungen
Sämtliche Erklärungen einer teilnehmenden Person gegenüber dem Veranstalter sind per E-Mail an info@neusiedlersee-marathon.at oder schriftlich per Post an nachstehende Anschrift zu richten:
MOTO GmbH, Hauptstraße 95 in 7063 Oggau
§ 2 – Teilnahmevoraussetzungen & Sicherheit
2.1. Startberechtigung
Startberechtigt sind alle Personen, die das in der jeweiligen Ausschreibung festgelegte Mindestalter erreicht haben, keinem Startverbot (z. B. aufgrund einer aufrechten Dopingsperre) unterliegen und sich unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß über die bereitgestellte Online-Anmeldeplattform angemeldet haben.
Die teilnehmende Person muss persönlich starten und in der Lage sein, die Strecke aus eigener Kraft zu bewältigen. Mit der Anmeldung bestätigt sie, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme zu erfüllen, die Strecke innerhalb der jeweils bekanntgegebenen Höchstzeit zurücklegen zu können und im Zweifelsfall ärztlichen Rat eingeholt zu haben.
2.2. Medizinische Voraussetzungen
Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die teilnehmende Person gesund ist und über einen ausreichenden Trainingszustand verfügt. Bei Anzeichen von Schwäche und/oder Unwohlsein ist der Bewerb aus eigener Initiative unverzüglich abzubrechen.
Medizinische Dienstleistungen, die im Zuge der Veranstaltung an der Strecke angeboten werden, sind im Bedarfsfall von den Teilnehmenden nicht zu vergüten. Die Kosten etwaiger medizinischer Transporte (z. B. Rettungstransport in ein Krankenhaus) sowie etwaiger weiterer medizinischer Behandlungen sind von der teilnehmenden Person selbst zu tragen. Es obliegt der teilnehmenden Person sich im für den Bewerb notwendigen Ausmaß zu versichern und im eigenen Ermessen etwaige zusätzliche Sportversicherungen abzuschließen.
2.3. Sicherheit während der Bewerbe
Soweit in den Informationen zu den einzelnen Bewerben nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist die Verwendung von Sportgeräten oder sonstigen Hilfsmitteln beim Neusiedler See Marathon und beim Neusiedler See Halbmarathon unzulässig. Ausnahmen gelten ausschließlich für Sport- und Hilfsgeräte, die für Teilnehmende mit Behinderung ausdrücklich als zulässig angeführt sind, insbesondere Rollstuhl und Handbike.
Darüber hinaus ist das Mitführen von Tieren auf der Strecke untersagt; ausgenommen sind Assistenzhunde.
Der Veranstalter sowie die mit Organisation und Durchführung des Bewerbes beauftragten Unternehmen und Organen sind jederzeit befugt, Zuwiderhandlungende aus dem Bewerb auszuschließen, vom Veranstaltungsort (z. B. Strecke) wegzuweisen und gegebenenfalls zu disqualifizieren.
2.4. Maßnahmen des Veranstalters
Den Anweisungen des Veranstalters und des entsprechend gekennzeichneten Personals ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, einen Ausschluss von der Veranstaltung und/oder eine Disqualifikation auszusprechen.
Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber der teilnehmenden Person nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Zu diesem Personenkreis zählen auch die Angehörigen der die Veranstaltung betreuenden medizinischen Dienste, die bei entsprechenden gesundheitlichen Anzeichen zum Schutz der teilnehmenden Person dieser auch die Teilnahme oder Fortsetzung der Teilnahme am Bewerb untersagen können. Bei der Veranstaltung NEUSIEDLER SEE MARATHON / NEUSIEDLER SEE HALBMARATHON gilt zusätzlich die vom Veranstalter veröffentlichte Platzordnung, die unter www.neusiedlersee-marathon.at in der jeweils geltenden Fassung abrufbar ist.
Der Bewerb findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, das Rennen wetterbedingt – etwa bei Gefährdung der Teilnehmenden – auch nach dem Start begründet vorzeitig abzubrechen.
§ 3 – Anmeldung / Zahlungsbedingungen / Buchungsbestätigung / Versicherung
3.1. Anmeldung
Für die Teilnahme am Bewerb ist eine Anmeldung sowie die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten der teilnehmenden Person durch den Veranstalter oder durch von ihm beauftragte Dritte erforderlich. Mit der Anmeldung stimmt die teilnehmende Person dieser Datenverarbeitung zu.
Anmeldungen zum Bewerb sind im Vorfeld ausschließlich über das vom Veranstalter angebotene Online-Anmeldeportal möglich. Für die Anmeldung gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung des jeweils durch einen externen Anbieter beigestellten Anmeldeportals, welche im Rahmen der Anmeldung elektronisch bereitstehen. Anmeldungen, die persönlich, per E-Mail, Post oder telefonisch abgegeben werden, können nicht angenommen werden.
Ein Vertrag zwischen der teilnehmenden Person und dem Veranstalter kommt erst zustande, wenn die Anmeldung geprüft wurde und die angegebenen Daten mit den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Bewerbs übereinstimmen.
Die Abrechnung der Anmeldung erfolgt über das Anmeldeportal eines externen Anbieters im Namen und auf Rechnung des Veranstalters.
Die Teilnahme am Bewerb ist ein höchstpersönliches Recht. Eine Übertragung auf das Folgejahr oder auf eine andere teilnehmende Person ist nur bis zu der vom Veranstalter festgelegten und bekanntgegebenen organisatorischen Frist (4 Wochen vor dem Start) sowie gegen die vom Veranstalter bekanntgegebene Gebühr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Übertragung des Teilnahmerechts ausgeschlossen.
Für eine Übertragung ist ausschließlich der vom Veranstalter vorgesehene offizielle Weg zulässig. Jeglicher Verkauf oder Handel mit Startplätzen und/oder Anmeldecodes über veranstaltungsfremde Vertriebskanäle, insbesondere über digitale Marktplätze im Internet (z. B. willhaben, eBay, Facebook oder ähnliche Plattformen), ist unzulässig. Nach erfolgter Anmeldung zum Bewerb ist ein Rücktritt vom Vertrag durch die teilnehmende Person gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG ausgeschlossen. Ein vierzehntägiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht daher nicht.
3.2. Unzulässigkeit unwahrer personenbezogener Angaben; Bearbeitungsentgelt
Die vorsätzliche Angabe unwahrer personenbezogener Daten, insbesondere die Verwendung fiktiver oder offenkundig unrichtiger Bezeichnungen (z. B. „Mickey Maus“), zum Zweck der Erlangung eines Startplatzes im Rahmen des Anmeldevorgangs, ist unzulässig. Dies gilt gleichermaßen für Einzelpersonen sowie für Anmeldungen, die im Namen von Unternehmen vorgenommen werden.
Sofern seitens des Veranstalters infolge solch unrichtiger Angaben eine Berichtigung oder sonstige Änderung des jeweiligen Datensatzes erforderlich ist, wird dafür ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 50,00 pro betroffenem Datensatz in Rechnung gestellt.
3.3. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung der Nenngebühr erfolgt über eine von der Anmeldeplattform angebotene Zahlungsmethode. Anmeldungen ohne gleichzeitige Zahlung werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Zahlung der Nenngebühr auf ein Bankkonto ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Bei Umbuchungen auf andere Bewerbe (Disziplinenwechsel) wird im Fall eines „Downgradings“ die bereits bezahlte Nenngebühr nicht refundiert, auch nicht anteilig. Eine neuerliche Zahlung der Nenngebühr für den neuen Bewerb ist in diesem Fall nicht erforderlich. Im Fall eines „Upgradings“ auf einen teureren Bewerb ist der Differenzbetrag auf die zum Zeitpunkt der Ummeldung gültige Nenngebühr zusätzlich zu entrichten. Bankspesen, die durch falsche, unvollständige oder unleserliche Angaben entstehen, werden der teilnehmenden Person in Rechnung gestellt. Tritt eine teilnehmende Person aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Veranstalters oder der mit der Organisation und Durchführung beauftragten Unternehmen liegen, nicht an, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Nenngebühr. Die Bestimmungen zum Disziplinenwechsel gelten nur für Bewerbe innerhalb der Veranstaltung.
Die jeweils gültigen Nenngebühren der einzelnen Bewerbe sind (wenn nicht anders verlautbart) nach Kontingenten gestaffelt und auf www.neusiedlersee-marathon.at in den entsprechenden Informationen zu den Bewerben vor Öffnung des nächsten Kontingents ersichtlich. Die angeführten Kontingente enthalten alle Startplätze für Online-Anmeldungen inkl. aller sonstigen Vertriebskanäle. Die Anzahl der verfügbaren Startplätze ist für den jeweiligen Bewerb begrenzt.
3.4. Nachmeldung
Sofern zum Zeitpunkt des Veranstaltungswochenendes noch Startplätze verfügbar sind, können diese im Rahmen einer Nachmeldung gegen Entgelt erworben werden. Für die Nachmeldung fällt eine gesonderte Nachmeldegebühr an, deren Höhe vorab in den jeweils aktuellen Bewerbsinformationen auf der Website des Veranstalters bekanntgegeben wird. Ein Anspruch auf Nachmeldung besteht nicht.
3.5. Versicherung
Über die Anmeldeplattform kann der Veranstalter der teilnehmenden Person die Möglichkeit bieten, eine kostenpflichtige Storno-/Rücktrittsversicherung abzuschließen. Details dazu sind auf der entsprechenden Anmeldeplattform elektronisch abrufbar. Die entsprechende Prämie wird von einem externen Anbieter der Anmeldeplattform verrechnet und direkt an dessen Versicherungspartner weitergeleitet. Die Meldung und Abwicklung von Versicherungsfällen erfolgt ausschließlich über den Versicherungspartner.
§ 4 – Startnummern / Zeitmessung
4.1. Abholung von Startnummern/Startunterlagen
Die Startnummer (Startunterlagen) ist von der teilnehmenden Person persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments und der per E-Mail übermittelten Anmeldebestätigung abzuholen. Ein Anspruch auf Zusendung der Startnummer besteht nicht.
Eine Abholung der Startnummer durch Dritte ist nicht möglich.
4.2. Weitergabe von Startnummern
Mit der Anmeldung bestätigt die teilnehmende Person, dass bereits ausgegebene Startnummern nicht an andere Personen weitergegeben werden. Der teilnehmenden Person ist bekannt, dass die Startnummer im Notfall die einzige Identifizierungsmöglichkeit darstellt.
Die Weitergabe von bereits ausgegebenen Startnummern in veranstaltungsfremden Vertriebskanälen, insbesondere auf digitalen Marktplätzen im Internet (z. B. willhaben, eBay, Facebook oder ähnlichen Plattformen) ist verboten. Zuwiderhandlungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung und/oder zur Disqualifikation der jeweiligen Teilnehmenden sowie zu einer 5-jährigen Sperre für den Verkäufer führen.
Bei unerlaubter Weitergabe der Startnummer wird die teilnehmende Person im Schadensfall dem Veranstalter sowie den mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung betrauten Unternehmen gegenüber ersatzpflichtig.
4.3. Zeitmessung
Bei Bewerben mit Zeitnahme erfolgt die Zeitmessung mittels eines vom Veranstalter vorgegebenen und zur Verfügung gestellten Einweg-Zeitmess-Transponders.
§ 5 – Rücktritt und Rückerstattung der Nenngebühr
5.1. Rücktritt
Tritt eine teilnehmende Person aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Veranstalters, der neutralen Sphäre oder der mit der Organisation und Durchführung beauftragten Unternehmen liegen, nicht zum Bewerb an oder erklärt sie vorab ihre Nichtteilnahme gegenüber dem Veranstalter, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Nenngebühr.
5.2. Rückerstattung der Nenngebühr
Sofern der teilnehmenden Person ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, wird die für die Teilnahme am Bewerb gezahlte Nenngebühr rückerstattet.
§ 6 – Anpassung im Veranstaltungsverlauf
Der Veranstalter ist berechtigt und, sofern es der Anlass erfordert, auch verpflichtet, die Veranstaltung in begründeten Ausnahmesituationen zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, zu verkürzen, ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend abzubrechen, teilweise zu beschränken, zu schließen oder abzusagen. Eine solche Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Teilnehmenden und/oder Besuchenden führen kann oder ein behördliches Veranstaltungsverbot ausgesprochen wurde. Die teilnehmende Person hat behördliche Auflagen oder Anforderungen, die dem Veranstalter vorgeschrieben werden, zu akzeptieren und einzuhalten. Über derartige Auflagen und/oder Änderungen wird die teilnehmende Person vorab per E-Mail und/oder auf der Website des jeweiligen Bewerbs informiert.
Die teilnehmende Person hat sich laufend, jedenfalls aber am Tag der Veranstaltung, eigenständig über den aktuellen Stand zu informieren.
§ 7 – Verstöße / Disqualifikation / Ausschluss / Startverbot
Bei Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen und/oder wenn Anweisungen des Veranstalters oder des medizinischen Dienstes nicht befolgt werden und dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung oder die Sicherheit und/oder Gesundheit der Teilnehmenden gefährdet wird, kann der Veranstalter Teilnehmende von der Wertung ausschließen und/oder disqualifizieren.
Als Verstöße, die den Ausschluss oder die Disqualifikation vom Bewerb begründen können, gelten unter anderem:
a) Verstoß gegen die nationalen und internationalen Regeln der Leichtathletik;
b) die Weitergabe der persönlich zugeteilten Startnummer;
c) die Erschleichung bzw. Erwerb und/oder die Veränderung der Startnummer;
d) die Unkenntlichmachung des Werbeaufdrucks auf der Startnummer;
e) grob unsportliches Verhalten;
f) wiederholte, unplausible Durchgangszeiten;
g) schuldhaft falsche Angaben zu personenbezogenen Daten, die für die Bewertung der sportlichen Leistung relevant sind;
h) Anmeldung zu einem Bewerb trotz bereits abgelaufener oder einer noch immer gültigen Sperre durch einen nationalen Sportverband bzw. einer nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) oder WADA wegen eines Dopingvergehens;
i) Bestehen eines Verdachts auf Einnahme verbotener Substanzen zur Leistungssteigerung;
j) Verkauf des Startplatzes bzw. Startnummer an eine dritte Person.
Der Veranstalter behält sich vor, bei Verstößen auch für zukünftige Veranstaltungen ein Startverbot auszusprechen. Meldet sich eine Person, die die Voraussetzungen für einen Verstoß oder eine Disqualifikation erfüllt, in welcher Form auch immer zu einem Bewerb des Veranstalters an, kommt zwischen dieser Person und dem Veranstalter kein rechtsgültiger Vertrag zustande.
§ 8 – Haftung / höhere Gewalt / gesundheitliche Risiken
8.1. Unbeschränkte Haftung
Für Sachschäden haftet der Veranstalter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Bei Personenschäden haftet der Veranstalter auch für leichte Fahrlässigkeit.
8.2. Höhere Gewalt / Absage / Abbruch
Der Veranstalter ist in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen berechtigt, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese ganz oder in Teilen abzusagen. In diesen Fällen darf der Veranstalter Startrechte entziehen, Einzelne oder alle Teilnehmenden von Bewerben des Veranstalters ausschließen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
8.3. Behördliche Reduktion der Teilnehmendeanzahl
Sollte der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt berechtigt oder aufgrund behördlicher Anordnung, die er nicht zu vertreten hat, oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet sein, die Teilnehmendenzahl zu reduzieren, erfolgt eine Verlosung für die behördlich vorgeschriebene Höchstanzahl der Teilnehmenden. Über eine (Teil-) Absage werden die betroffenen Teilnehmenden umgehend informiert.
8.4. Gesundheitliches Risiko
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der teilnehmenden Person im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung. Es liegt im Verantwortungsbereich der Teilnehmenden, ihren Gesundheitszustand vor der Teilnahme am Bewerb ärztlich überprüfen zu lassen.
8.5. Verwahrte Gegenstände
Der Veranstalter übernimmt mit Ausnahme seiner etwaigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung keine Haftung für verwahrte Gegenstände der Teilnehmenden.
§ 9 – Öffentliche Veranstaltung, Bild- und Tonaufnahmen
9.1. Öffentliche Veranstaltungen / Fotos / Film- und Videoaufnahmen / Interviews
Der teilnehmenden Person ist bekannt, dass es sich bei den Bewerben des Veranstalters um öffentliche Veranstaltungen handelt und sie daher Gegenstand von Bild- und Videoberichterstattung sein kann. Über die Bewerbe kann online im Internet und in sozialen Medien sowie offline in Rundfunk, Fernsehen und Printmedien berichtet werden. Der Veranstalter dokumentiert seine Veranstaltungen außerdem in Bild und Ton. Die teilnehmende Person kann vom Veranstalter oder von ihm beauftragten Dienstleistern gefilmt, fotografiert und/oder interviewt werden. Die dabei erstellten Fotografien, Filmaufnahmen und Interviews dürfen vom Veranstalter unentgeltlich zu Dokumentations- und redaktionellen Zwecken genutzt werden. Die teilnehmende Person räumt dem Veranstalter das zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte exklusive Recht ein, diese Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zum Abruf bereitzustellen, insbesondere Fotografien auch kommerziell, zu Werbezwecken, offline und online sowie in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und zu verwenden. Mit der Anmeldung willigt die teilnehmende Person in die Speicherung und Weitergabe der Daten zu diesem Zweck ein und verzichtet auf eine Namensnennung.
§ 10 – Datenerhebung und Datenverwertung
10.1. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten werden zur Vertragsabwicklung, zur Sicherheit und medizinischen Betreuung, zur Ergebnisdarstellung sowie – bei Einwilligung – zu Marketingzwecken verarbeitet.
Newsletter/Marketing erfolgt nur auf Grundlage einer separaten, freiwilligen, jederzeit widerruflichen Einwilligung; keine Kopplung an die Teilnahme.
Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art 26 DSGVO): Der Veranstalter und der Verein 24 Stunden Burgenland ZVR 660434585 zeichnen für bestimmte Verarbeitungsvorgänge gemeinsam verantwortlich.
Speicherdauer: Anmeldedaten und rechnungslegungsrelevante Unterlagen werden gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (insb. BAO/UStG) bis zu 7 Jahre gespeichert. Ergebnislisten können dauerhaft geführt werden; Notfalldaten werden bis zum Ende der Veranstaltung und einer kurzen Nachlauffrist gelöscht.
10.2. Weitergabe von Teilnahmedaten
Aus den gespeicherten personenbezogenen Daten können Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Nation, ggf. Verein verknüpft mit der Startnummer an einen Dienstleister zum Zweck der Zeitmessung, Startnummerndruck, TV-Live Übertragung, Foto- und Videodienste, Erstellung der Start- und Ergebnislisten, Medaillenpersonalisierung, T-Shirt Druck sowie der Veröffentlichung dieser Listen auf www.neusiedlersee-marathon.at sowie an die NADA zur Durchführung von Dopingkontrollen weitergegeben werden. Mit der Anmeldung stimmt die teilnehmende Person einer Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten zu diesem Zweck zu.
10.3. Weitergabe von Start- und Ergebnisdaten
Es werden Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, ggf. Verein, Startnummer und Ergebnis (Platzierung und Zeiten) der teilnehmenden Person zur Darstellung von Start- und Ergebnislisten in allen relevanten veranstaltungsbegleitenden Medien (ev. Druckerzeugnissen wie Programmheft und Ergebnisheft, tagesaktuellen Printmedien und Fernsehstationen auf Anfrage sowie im Internet) veröffentlicht; hierzu erteilt die teilnehmende Person die Zustimmung. Die teilnehmende Person stimmt auch zu, dass die Startnummer mit ihren persönlichen Daten versehen wird.
Mit der Anmeldung willigt die teilnehmende Person in eine Speicherung und Verwertung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck ein.
10.4. Weitergabe von medizinischen Daten
Aus den gespeicherten personenbezogenen medizinischen Daten werden Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, sowie medizinisch relevante Notfalldaten sowie der Notfallkontakt verknüpft mit der Startnummer an Blaulichtorganisationen (Polizei, Rotes Kreuz sowie der Sicherheitszentrale des Veranstalters) weitergegeben. Mit der Anmeldung stimmt die teilnehmende Person einer Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten zu diesem Zweck zu.
10.7. Weitergabe von Teilnahmedaten an den Österreichischen Leichtathletik-Verband (ÖLV)
Ausgewählte personenbezogene Daten österreichischer Läuferinnen und Läufer (Name, Vorname, Verein, Nationalität, Gesamt- und Altersklassenergebnis des Laufes) an allen organisierten AIMS-vermessenen Bewerben, werden zum Zweck einer Auflistung in der ÖLV-Bestenliste übermittelt, dort verarbeitet und veröffentlicht. Teilnehmende können ihre Einwilligung zur Weitergabe betreffend ÖLV-Bestenliste jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich per E-Mail an info@neusiedlersee-marathon.at widerrufen.
10.8. Zusendung von veranstaltungsrelevanten Informationen
Die teilnehmende Person erklärt sich mit der Zusendung von veranstaltungsrelevanten Informationen sowie von durch den Veranstalter per E-Mail und/oder Post einverstanden.
10.9. Daten aus Anfragen
Sofern der Veranstalter ein Onlineformular für Anfragen auf www.neusiedlersee-marathon.at einrichtet, gilt nachfolgendes: Angaben aus Anfragen, die eine teilnehmende Person über das Kontaktformular auf www.neusiedlersee-marathon.at an den Veranstalter richtet, werden zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen beim Veranstalter gespeichert. Diese Daten werden nicht ohne Einwilligung der teilnehmenden Person weitergegeben.
PLATZ- und HAUSORDNUNG
§ 1 Präambel
Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend Hausordnung genannt) soll zu den Veranstaltungen Neusiedler See Marathon unnd Neusiedler See Halbmarathon einen reibungslosen und störungsfreien Verlauf gewährleisten. Die Bezeichnung „Teilnehmende“ und „Zuschauer“ bezieht sich auf alle Geschlechter.
Die Hausordnung gilt für alle ausgewiesenen Veranstaltungsflächen, auf und entlang der offiziellen Strecken, insbesondere aber an den Start- und Zielorten sowie in den Räumlichkeiten, die für die Veranstaltungen genutzt werden (nachfolgend Veranstaltungsgelände genannt).
Mit dem Betreten der benannten Orte und Räumlichkeiten erkennen die Teilnehmende und Besucher diese Hausordnung an. Diese Hausordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
§ 2 Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.
§ 3Aufenthalt
3.1 Teilnehmende
Teilnehmende dürfen sich auf den vom Veranstalter festgelegten Strecken und Orten (z. B. Meldebüro, Verpflegungspunkte, usw.) aufhalten. Teilnehmende sind dabei durch ihre Startnummer legitimiert. Nach Veranstaltungsende ist das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.
3.2 Besucher
Besucher dürfen sich entlang der offiziellen Strecken ohne Altersbeschränkung aufhalten. Teilbereiche, die den Teilnehmenden vorbehalten sind, dürfen nicht betreten werden.
Nach Veranstaltungsende ist das Veranstaltungsgelände unverzüglich zu verlassen.
3.3 Fahrzeuge
Im gesamten Veranstaltungsgelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und muss in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h erfolgen.
Bestimmten Personen ist das Parken mit ihren Fahrzeugen am Veranstaltungsgelände seitens des Veranstalters erlaubt. Der Veranstalter ist berechtigt Fahrzeuge, welche unberechtigterweise während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände parken, abzuschleppen. Auch die Benutzung von nicht motorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Inline Skates, Skateboards und Rollschuhe ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.
Bei Zuwiderhandlungen können Fahrzeuge oder Sportgeräte durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst in Verwahrung genommen werden. Der Besitzer erhält einen Verwahrungsschein als Bestätigung. Die Aushändigung an den Besitzer erfolgt nach Veranstaltungsende ab 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausschließlich gegen Vorlage des Verwahrungsscheins. Gegenstände, die nach Veranstaltungsende nicht von ihren Besitzern abgeholt werden, gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über.
Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte dürfen weder auf Wegen, Zugängen und Abgängen oder auf Besucherflächen abgestellt oder mittels Schlosses oder Kette an Gegenständen fixiert werden, wenn diese ein Hindernis oder eine Stolpergefahr darstellen. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, diese Fahrräder, Spiel- oder Sportgeräte durch das Zerstören der Fixiereinrichtung (des Schlosses oder der Kette) zu entfernen und zu verwahren. Gegenstände, die nach Veranstaltungsende von 18.00 bis 19:00 Uhr von ihren Besitzern nicht abgeholt werden, gehen in die Verfügungsgewalt des Veranstalters über. Ein Kostenersatz für die zerstörte Fixiereinrichtung besteht nicht.
§ 4 Zutrittskontrollen
4.1 Sicherheit
Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich jeder Teilnehmende und Besucher einverstanden, dass er sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst unterzieht.
Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke, Kleiderbeutel und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.
4.2 Beschränkter Zugang
Für Teilbereiche des Veranstaltungsgeländes ist eine Akkreditierung notwendig. Jeder Besucher ist verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
4.3 Platzverweis
Bei Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, ist der Veranstalter und der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, diese des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
Ein Anspruch der verwiesenen Teilnehmende auf Erstattung von Startgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 5 Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie den Durchsagen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
Alle Ein- und Ausgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
Unbeschadet dieser Haus- und Platzordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sind auch vorhandene Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen.
§ 6 Verbote
Wenn nicht ausdrücklich vom Veranstalter gestattet, wird allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt, folgende Gegenstände auf die Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
- Waffen jeder Art
- Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können
- Flaschen, Krüge oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind
- Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge)
- Sperrige Gegenstände wie Leitern und Grillausrüstungen,
- rassistisches, fremdenfeindliches, links/rechtsradikales, nationalsozialistisches oder sonstiges politisches Propagandamaterial
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände sowie Laserpointer
- Größere Mengen von Papier oder Papierrollen
- Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren etc.
- Alkoholische Getränke aller Art
- Tiere
- Foto- und Videokameras (außer für private Zwecke) oder sonstige professionelle Ton- oder Bildaufnahmegeräte
- Werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
- andere Objekte, die die Sicherheit und/oder das Ansehen Einzelner der Veranstaltung oder des Veranstalters beeinträchtigen könnten
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheits- oder Ordnungsdienstes.
Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen, wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt und diese des Platzes verwiesen. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.
Wenn vom Veranstalter nicht ausdrücklich gestattet, wird allen Personen untersagt:
- eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden
- zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen
- sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten
- Bereiche, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
- Politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, links- oder rechtsradikale Parolen zu äußern und Embleme zu verbreiten
- Mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
- Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
- Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen
- Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
- Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen etc. zu verunreinigen
- Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen
- Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsinhalte im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen
- Fotografien oder Bilder, die auf dem Veranstaltungsgelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten
- Übermäßig Alkohol zu konsumieren
Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Haus‐ und Platzordnung wird wie folgt geahndet:
- der Besucher wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen
- der Veranstalter erteilt dem Besucher für die Dauer der Veranstaltung ein Platzverbot
- die Rechte des Inhabers des Hausrechts, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, bleiben unberührt;
§ 7 Verhalten im Falle von Schlechtwetter
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen einer Schlechtwetterfront alle Teilnehmende und Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten und Gewässern eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen und anderen elektronischen Anzeigen) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.
§ 8 Verhalten in Notfällen
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen etc.) müssen umgehend der Sicherheits- und Ordnungsdienst oder die zuständigen Einsatzkräfte informiert werden.
§ 9 Verhalten bei Räumung oder Evakuierung sowie drohender Überfüllung
Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte sowie Durchsagen und anderen elektronischen Anzeigen unbedingt Folge zu leisten.
Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen.
Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität kann es zur Errichtung von Sperren an den Ein- und Ausgängen der Veranstaltungsgelände kommen. Diese Sperren werden auf Anweisung der Veranstaltungsbehörde oder der Sicherheitsbehörde durch die Einsatzkräfte der Polizei mit Unterstützung von Sicherheitskräften des Veranstalters errichtet.
§ 10 Foto- und Filmaufnahmen
Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live- Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein.
§ 11 Haftung
Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
Der Veranstalter, im März 2026
